Rauchwarnmelder nach Landesbauordnung im Blick
In Rheinland-Pfalz sind nach § 44 LBauO die Eigentümer für Einbau und Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich (Stand Oktober 2026). Wiederkehrende Prüfungen schreibt die Landesbauordnung nicht vor, die Herstellerangaben aber schon. In heytalo legen Sie Prüfung und Austausch als Aufgabe mit Fälligkeit und Erinnerung an. Meldungen zu piependen Meldern landen als Vorgang beim richtigen Objekt.
Prüffristen im Blick behalten

