Leerstand im Blick nach Wohnraumschutzgesetz
Nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz muss Wohnraum, der länger als vier Monate leer steht, dem Bezirksamt angezeigt werden; wer an wechselnde Gäste vermietet, braucht eine Wohnraumschutznummer (Stand Oktober 2026, keine Rechtsberatung). Legen Sie bei jedem Auszug eine Wiedervorlage an, dann fällt kein Leerstand durchs Raster.
Mieterwechsel als Ablauf

